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Fragen zur Scheidung

Ihr ausländisches Scheidungsurteil wird in der Türkei nicht automatisch anerkannt. Sie müssen ein Anerkennungsverfahren einleiten.

Je nach Voraussetzung durch ein Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren (tanıma/tenfiz) oder über das Konsulat.

Wenn der Ex-Ehepartner türkischer Staatsbürger oder Doppelstaatsbürger ist, ist seine Unterschrift erforderlich.

Seit 2025 kann das Scheidungsurteil einseitig anerkannt werden, wenn der Ex-Ehepartner nur eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt.

Nein. Beide können gemeinsam oder getrennt innerhalb von 90 Tagen beantragen. Ein gemeinsamer Termin ist nicht zwingend erforderlich.

Sie können eine Anerkennungs- und Vollstreckungsklage (Tenfiz) in der Türkei einreichen.

Das Verfahren, um ein ausländisches Gerichtsurteil in der Türkei rechtswirksam zu machen.

Nein. Die Vollmacht an einen Anwalt in der Türkei genügt, um den Prozess zu führen.

Im Durchschnitt 8 Monate bis 1 Jahr, abhängig von der Zustellung im Ausland.

Das Original des Scheidungsurteils, eine beglaubigte Übersetzung und eine Apostille.

Die Apostille wird von der zuständigen Behörde des Landes ausgestellt, in dem das Urteil ergangen ist.

Zwischen 1,5 und 8 Jahren, je nach Komplexität.

Ja, sofern keine Kinder vorhanden sind und keine Unterhalts- oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

In der Regel 1 bis 1,5 Monate.

Das hängt vom Einzelfall ab. Sie können hierzu ein Angebot per WhatsApp einholen.

Vermögenswerte, die während der Ehe erworben wurden, gelten als gemeinsames Eigentum (Ausnahme: ererbtes Vermögen).

Ebenfalls einen Anteil an den während der Ehe erworbenen Vermögenswerten.

Ein gesondertes Verfahren zur Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens.

Ja, sofern sie während der Ehe erwirtschaftet wurden.

Ja, im Rahmen einer Vermögensaufteilungsklage kann das Gericht Sicherungsmaßnahmen ergreifen.

Fragen zum Erbrecht

Ein Dokument, das offiziell bestätigt, wer Erbe ist.

Wenn alle Erben türkische Staatsbürger sind, kann man ihn über das Konsulat beantragen. Andernfalls muss er vor einem türkischen Gericht erwirkt werden.

Nein. Der Erbschein allein genügt nicht. Für Grundbucheinträge sind weitere Dokumente erforderlich.

Innerhalb von 3 Monaten nach dem Todestag muss ein entsprechender Antrag beim Gericht gestellt werden.

Nein. Es ist ein gerichtliches Verfahren in der Türkei erforderlich.

Eine Teilungsversteigerung (İzale-i şüyu) kann beantragt werden, wenn keine Einigung erzielt wird.

Ein Verfahren, bei dem eine gemeinschaftlich genutzte Immobilie per Zwangsversteigerung verkauft wird, wenn sich die Erben nicht über die Aufteilung einigen können.

Das hängt von der Anzahl der Erben und ihrem Aufenthaltsort ab.

Der Antragsteller zahlt die anfänglichen Kosten, kann sie aber nach Abschluss vom Erlös zurückfordern.

Der Verkauf kann nicht verhindert werden. Der betreffende Erbe kann jedoch selbst bei der Versteigerung mitbieten.

Eine Vormundschaftsbestellung ist möglich, wenn der Erblasser nicht geschäftsfähig ist. Ansonsten gibt es keine Möglichkeit, Vermögenswerte zu sperren.

Die gezielte Übertragung von Vermögenswerten vor dem Tod, um bestimmte Erben zu benachteiligen.

Nach dem Tod kann eine Klage erhoben werden, um die Vermögenswerte zurückzuholen.

Sie müssen beweisen, dass die fraglichen Übertragungen ohne gültige Gegenleistung erfolgten.

Häufig ja. Eine gütliche Einigung kann den Prozess verkürzen.

Ein Dokument, in dem der Erblasser regelt, wie sein Vermögen nach dem Tod verteilt werden soll.

Es kann beim Notar aufgesetzt werden. Fachliche Beratung wird empfohlen, damit das Testament den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Fragen zur Miete

Er kann die Zahlung des Mietzinses verlangen, eine Räumung bei Nichtzahlung fordern und unter bestimmten Voraussetzungen eine Mieterhöhung.

Wir übernehmen für Sie die gesamten Mietangelegenheiten, inkl. Mietvertrag, Inkasso, Vertragskontrolle und ggf. Räumung.

Ja. Nach einer Abmahnung und gesetzlicher Frist kann über die Vollstreckungsbehörde oder gerichtlich die Räumung veranlasst werden.

Durchschnittlich zwischen 8 und 12 Monaten, abhängig vom Einzelfall.

Vertragsverstöße werden dokumentiert, eine Abmahnung wird verschickt und ggf. eine Klage eingereicht.

Ja, Sie können die Mietschulden gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen.

Wenn der Mietvertrag länger als 5 Jahre besteht, kann man eine Mietfestsetzungsklage anstrengen, um den Mietpreis anzupassen.

Wir überprüfen die TÜFE-Werte (Verbraucherpreisindex) und aktualisieren den Mietzins entsprechend; der Mieter wird schriftlich informiert.

Nein. Wird nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag stillschweigend. Eine ordentliche Kündigung ist erforderlich.

Nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen. Andernfalls ist eine einseitige Kündigung nicht möglich.

Fragen zu Immobilien

Ja. Mit einer Vollmacht können Kauf, Verkauf und alle notwendigen Recherchen von uns durchgeführt werden.

Prüfen Sie Grundbucheinträge, Hypotheken, Pfandrechte, Vermerke und lassen Sie die Verträge von einem Fachanwalt gestalten.

Ja. Wir führen eine ausführliche Marktanalyse und Wertermittlung durch.

Nein. Mit einer beim Konsulat erstellten Vollmacht kann der Verkauf für Sie abgewickelt werden.

Ein Verfahren, um bei unrechtmäßig erfolgten Grundbucheintragungen deren Löschung und die neue Eintragung des rechtmäßigen Eigentümers zu erwirken.

Wenn mehrere Miteigentümer einer Immobilie sich nicht über die Aufteilung einigen können, wird gerichtlich die Versteigerung angeordnet.

Sie können eine Ecrimisil-Klage anstrengen, um eine Entschädigung (ähnlich einer rückwirkenden Miete) zu erhalten.

Sie können eine angemessene Entschädigung einklagen. Hierzu ermitteln Gerichte den Marktwert.

Es können Grundbuchrisiken, Hypotheken, Pfandrechte oder andere Belastungen vorliegen. Eine gründliche Prüfung minimiert diese Risiken.

Ja, das kommt häufig vor. Eine unabhängige Bewertung schafft Klarheit über den tatsächlichen Marktwert.

Selbstverständlich. Wir übernehmen die Erstellung des Mietvertrags, Räumungsvereinbarungen und das jährliche Monitoring der Mietzahlungen.

Personalausweis, Vollmacht, Grundbuchauszug, Steuernummer und ggf. eine Bauabnahmebescheinigung.

In der für Sie zuständigen türkischen Auslandsvertretung (Konsulat/Botschaft).

Mit unserer Grundbuch- und Vermögensrecherche finden wir alle relevanten Informationen zu Ihrer Immobilie.